Sollte er den 15. Scha’ban fasten, selbst wenn der Hadith schwach (da’if) ist?
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Sollte er den 15. Scha'ban fasten, selbst wenn der Hadith schwach (da'if) ist?
﴿هل يصوم يوم النصف من شعبان حتى لو كان الحديث ضعيفاً؟﴾
] Deutsch – German – ألماني [
Muhammad Salih Al-Munajjid
Übersetzung : Abu Bakr Abu 'Abdullah al – Almaani
Quelle : www.Fataawa.de
2010 - 1431
﴿هل يصوم يوم النصف من شعبان حتى لو كان الحديث ضعيفاً؟﴾
« باللغة الألمانية »
محمد صالح المنجد
ترجمة: أبو بكر أبو عبدالله الألماني
المصدر: www.Fataawa.de
2010 - 1431
بســم الله الرحمن الرحيـم
Im Namen Allahs, des Erbarmers, des Barmherzigen
Sollte er den 15. Schaban fasten, selbst wenn der Hadith schwach (da'if) ist?
Frage:
Ist es zulässig, selbst nachdem man herausgefunden hat, dass der Hadith da'if (mangelhaft/schwach) ist, diesem zu folgen indem man rechtschaffene Taten begeht? Ein Hadith besagt: „Wenn die Hälfte von Schaban vergangen ist, verbringt diese Nacht im Gebet und fastet an diesem Tag.“ Dieses Fasten wird als eine freiwillige Hingabe zu Allah betrachtet, wie das Verbringen der Nacht im Gebet (Qiyamul Lail).
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Erstens:
Was überliefert wurde bzgl. der Vorzüge des Gebetes, Fasten und Anbetungen am 15. des Schaba'n (Al–Nisf min Schab'an) kommt nicht unter die Stufe von da'if, vielmehr kommt es unter die Stufe von maudu' (erfunden) und batil (falsch). Folglich ist es nicht erlaubt diesem zu folgen oder danach zu handeln, ob das im verrichten rechtschaffener Taten ist oder anderes.
Eine Vielzahl von Gelehrten beurteilten die Berichte diesbezüglich als falsch, wie z.B. Ibn ul–Jauzi in seinem Buch Al–Maudu'at (2/440 – 445); Ibn Qayyim al–Jauziyya in Al–Manar al–Munif (Nr. 174 – 177); Abu Schama al–Schafi'i in Al–Ba'ith 'ala Inkar al–Bida' wal–Hawadith (124 – 137); Al–'Iraqi in Takhrij Ihya 'Ulum-i–Din (Nr. 582). Scheikh ul–Islam (Ibn Taimiya) überliefert, dass es einen Konsens (Ijma'a) bzgl. der Tatsache gibt das sie falsch sind, in Majmu' Al-Fatawa (28/138).
Scheikh Ibn Baaz (Möge Allah mit ihm barmherzig sein) sagte in Hukm al–Ihtifal bi Lailat al–Nisf min Schab'an (Das Urteil bzgl. des Feierns der Nacht der Hälfte des Schab'an): „Das Feiern der Nacht des 15. Schab'an durch beten etc., oder diesen Tag für das Fasten auszusondern, ist eine tadelnswerte Bid'a (Neuerung) gemäß der Mehrheit der Gelehrten, und es gibt keine Basis dafür in der Schari'a.“
Und er (Möge Allah ihm barmherzig sein) sagte: „Es gibt keinen authentischen (sahih) Hadith bzgl. der Nacht des 15. von Schab'an. Alle Ahadith die diesbezüglich überliefert wurden sind erfunden und schwach, und haben keine Grundlage. Es gibt nichts Besonderes in dieser Nacht, auch keine besondere Qur'an – Rezitation oder Gebet, weder alleine noch in der Gemeinschaft, ist gesondert für diese Nacht. Was einige Gelehrte speziell darüber gesagt haben ist eine schwache Meinung. Es ist nicht zulässig diese auszusondern für irgendwelche besonderen Handlungen. Die ist die richtige Ansicht. Und Allah ist Der Erfolggebende.“
Fatawa Islamiyya (4/511).
Siehe ebenso Frage – Nr.: 8907 (der arabisch- oder englischsprachigen Seite von islam-qa.com).
Zweitens:
Selbst wenn wir annehmen würden, dass das Hadith schwach ist und nicht erfunden, so ist die richtige Ansicht der Gelehrten das mangelhaften Ahadith nicht gefolgt werden darf, selbst wenn sie von rechtschaffenen Taten sprechen oder von Targhrib und Tarhib (Versprechungen und Warnungen). Die authentischen Berichte sind ausreichend und der Muslim hat keinen Bedarf schwachen Berichten zu folgen. Nichts ist im Islam bekannt was darauf hinweist, dass diese Nacht oder Tag speziell ist, weder vom Propheten ﷺ noch von seinen Gefährten.
Der Gelehrte Ahmad Schakir sagte: „Es gibt keinen Unterschied zwischen Urteilen oder rechtschaffenen Taten; wir nehmen keine der beiden aus schwachen Berichten, vielmehr hat niemand das Recht irgendeinen Bericht als Beweis zu benutzen bis es bewiesen ist, dass er makellos vom Gesandten Allahs ﷺ überliefert wurde in einem sahih oder hasan (zuverlässigen) Hadith.“
Al–Ba'ith al–Hathith (1/278).
Für weitere Informationen siehe: Al–Qaul al–Munif fi Hukm al-'Aml bil–Hadith al–Da'if.
Siehe ebenso die Antwort von Frage – Nr.: 177.
Und Allah weiß es am besten.
Islam Q & A.
Frage Nr. 49675
Quelle: www.islam-qa.com & www.fataawa.de
Übersetzung: Abu Bakr Abu 'Abdullah al – Almaani
Kooperatives Da'wa-Büro in Rabwah (Riyadh)
www.islamhouse.com
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